Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zur Digitalisierung müssen Stromzähler bis spätestens 2032 mit modernen Messeinrichtungen (mME) oder intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sein (§ 29 Abs. 3 MsbG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 MsbG). Deshalb ist ab 2032 ein Weiterbetrieb kundeneigener Zähler nicht mehr möglich – auch wenn sich einzelne Zähler dann noch innerhalb ihres Eichzeitraums befinden. Bisher haben wir den erneuten Einbau kundeneigener Zähler toleriert, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein. Da die Eichfrist elektronischer Stromzähler in der Regel 8 Jahre beträgt, starten wir mit der Umstellung ab 2026. So vermeiden wir künftige Härtefälle, in denen der verbleibende Eichzeitraum kundeneigener Zähler zunehmend weniger genutzt werden könnte.
Ausnahme von der Abschaffung kundeneigener Zähler: Sie müssen und können die Anforderungen des §3 MsbG vollumfänglich erfüllen. Sie würden somit de-facto selbst zum (wettbewerblichen) Messtellenbetreiber mit allen gesetzlichen, organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen und Anforderungen werden. Wir schätzen diese gesetzliche Hürde als praktisch nicht durch Netzkunden erfüllbar ein. Wir beraten darüber hinaus in keiner Weise, wie diese Anforderungen aus §3 MsbG zu erfüllen wären.